Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 06.08.1993 - 8 W 363/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,14847
OLG Stuttgart, 06.08.1993 - 8 W 363/92 (https://dejure.org/1993,14847)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.08.1993 - 8 W 363/92 (https://dejure.org/1993,14847)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. August 1993 - 8 W 363/92 (https://dejure.org/1993,14847)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,14847) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1994, 118
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 204/03

    Erstattung von Vollstreckungskosten bei Abschluß eines Vergleichs

    Allerdings könnten diese nur in der Höhe festgesetzt werden, in der sie entstanden wären, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung von vorneherein auf den nach dem Vergleich endgültig zu bezahlenden Betrag beschränkt hätte (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 798; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 552; OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 788 Rn. 48; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 788 Rn. 14).

    Diese Vorschrift stellt nämlich auf die Vollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Anspruchs und nicht auf die Kontinuität des Vollstreckungstitels ab (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 552, 553; OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118; Münzberg in Stein/Jonas, aaO § 788 Rn. 48).

    Gemäß § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO können die Kosten der Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid in Höhe des Vergleichsbetrages vom Vollstreckungsgericht festgesetzt werden, obwohl der Vollstreckungsbescheid durch den Prozeßvergleich aufgehoben wurde (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118).

  • BGH, 24.02.2010 - XII ZB 147/05

    Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung: Ersetzung eines vollstreckbaren

    Entscheidend ist daher, ob und inwieweit der dem ursprünglichen Titel zugrunde liegende Anspruch in dem Prozessvergleich zwar nicht formal, aber der Sache nach bestätigt worden ist, der Gläubiger die Zwangsvollstreckung also im Ergebnis zu Recht betrieben hat (BGH Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03 - NJW-RR 2004, 503, 504; OLG Stuttgart, RPfleger 1994, 118; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; OLG Zweibrücken MDR 1989, 362).

    Zwar fußt die Ansicht, dass ein Gläubiger auch nach Ersetzung eines vollstreckbaren Titels durch einen Prozessvergleich die Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem ursprünglichen Titel in der Höhe verlangen kann, in der diese angefallen wären, wenn die Vollstreckung von vornherein auf den Vergleichsbetrag beschränkt worden wäre, maßgeblich auf der Vorschrift des § 788 Abs. 3 ZPO (§ 788 Abs. 2 ZPO a.F.; vgl. OLG Stuttgart, RPfleger 1994, 118).

  • OLG München, 27.11.1998 - 11 W 2957/98

    Festsetzung der bei Vollstreckung eines nicht rechtskräftigen Urteils

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Oldenburg, 20.06.1995 - 2 W 63/95

    Erstattungsfähigkeit erstinstanzlicher Vollstreckungskosten bei

    Zum Teil wird vertreten, der Kläger könne die Kosten erstattet verlangen, die bei einer Vollstreckung in Höhe des Vergleichsbetrags entstanden wären (OLG Stuttgart RPfl 1994, 118; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; OLG Hamburg JurBüro 1981, 1397, 1398) oder die der Quote des Vergleichsbetrags zu dem Betrag aus dem erstinstanzlichen Urteil entsprechen (OLG Bremen MDR 1987; 1854 OLG Schleswig JurBüro 1987, 1814).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht